Fachartikel

Kommentar von Dr. Ralf-Michael Schmidt (Gründer von Smartlaw) zum Smartlaw Urteil

Lesen Sie im Folgenden einen Kommentar von Dr. Ralf-Michael Schmidt, Gründer von Smartlaw, zur Smartlaw Entscheidung des LG Köln vom 08.10.2019 (Az. 33 O 35/19):

„Wenn es nach dem Landgericht Köln ginge, verstößt das Produkt von Smartlaw gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und darf in seiner jetzigen Form so nicht fortgeführt werden. Interessanterweise wird in dem Urteil insbesondere auf die werbenden Aussagen „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“ oder „günstiger und schneller als der Anwalt“ eingegangen. Ein Diskurs mit der dahinterstehenden Technik wird nur am Rande geführt.

Smartlaw wurde 2012 gegründet, um eine Angebotslücke zu schließen. Früher konnte man sich kostenlose oder kostenpflichtige Vorlagen, zum Beispiel für einen Zwischenmietvertrag, einen Arbeitsvertrag oder eine Patientenverfügung, bereits aus dem Internet herunterladen. Diese sahen in der Regel Freifelder zum Ausfüllen oder Kästchen zum Ankreuzen vor. Ob man als Nutzer am Ende wirklich alles richtig ausgefüllt hat und das Dokument weiterhin rechtswirksam war, blieb offen. Insbesondere konnte man sich nie wirklich sicher sein, ob die aktuelle Rechtsprechung und Gesetzeslage bereits in diese Vorlagen eingeflossen waren. Eine sicherere Alternative war der Gang zum Anwalt. Dieser Gang war jedoch mit höheren Kosten verbunden. Gerade bei Standarddokumenten haben die von uns geführten Interviews mit Freunden, Bekannten, Unternehmern und Dritten ergeben, dass die Bereitschaft, für – von den Befragten genannte – „Standarddokumente“ viel Geld auszugeben, nicht besonders hoch war. Zumal, so die Befragten, man sich auch nicht gewiss sein konnte, dass solch „kleine Dokumente“ auf die eigenen Bedürfnisse des Auftraggebers tatsächlich angepasst wurden.
Diese Lücke galt es zu schließen und so haben wir mit Smartlaw einen Online Rechtsdokumentenservice ins Leben gerufen, der den Nutzern rechtswirksame und auf ihre Bedürfnisse angepasste Verträge und weitere Rechtsdokumente zur Verfügung stellt.

Die Frage-Antwort-Dialoge, die den Rechtsdokumenten von Smartlaw zugrunde liegen, wurden gemeinsam mit auf ihren jeweiligen Rechtsgebieten herausragenden Rechts- und Fachanwälten entwickelt und stetig aktuell gehalten. Auf Basis der individuellen Antworten auf die Fragen zum konkreten Lebenssachverhalt des Nutzers wird diesem am Ende das entsprechende Dokument zum Download zur Verfügung gestellt.
Der Nutzer hat mit Smartlaw die Möglichkeit, einfach, schnell und günstig auf seine spezifischen Bedürfnisse angepasste Rechtsdokumente zu erhalten.

Für die Anwendbarkeit und Geltung des RDG ist unerheblich, wie eine Dienstleistung beworben wird. Entscheidend ist vielmehr, ob das Angebot eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung nach §§ 2, 3 RDG ist. Nach § 2 Abs. 1 RDG ist eine Rechtsdienstleistung „jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“. Die im konkreten Einzelfall erforderliche individualisierte Rechtsprüfung ist hier jedoch gerade nicht gegeben, da sowohl der Frage-Antwort-Dialog als auch die Dokumentengenerierung selbst vollständig automatisiert und durch die proprietär entwickelte Software stattfindet.

Smartlaw ist daher gerade kein Beratungsprodukt, sondern ein Verlagsprodukt. Der Nutzer entscheidet sich bewusst gegen eine individuelle Beratungs- und Rechtsdienstleistung. Vielmehr nutzt er eine online zur Verfügung gestellte Software. Insofern ist klar, dass der Nutzer mit Smartlaw ein Verlagsprodukt erstellt und gerade keine Beratung erhält. Auf seinen individuellen Einzelfall kann ein automatisiert arbeitendes System gar nicht eingehen, die „Entscheidungswege“ zur Dokumentengenerierung werden aufgrund der vom Nutzer gegebenen Antworten abstrakt von einem Algorithmus getroffen. Gerade aufgrund dieser in Echtzeit stattfindenden rein schematischen und vollautomatischen Prüfung durch die Software scheidet eine Erlaubnispflicht nach §§ 2, 3 RDG aus. Dies gilt umso mehr, als an entscheidenden Stellen explizit darauf aufmerksam gemacht wird, dass bei komplexeren rechtlichen Fragen der Gang zum Anwalt sinnvoll sein kann. Denn spezielle Fälle und Dokumente bedürfen im Einzelfall der Rechtsprüfung eines Anwalts. Bei Smartlaw findet eine einzelfallbezogene menschliche Interaktion während des gesamten vom Nutzer durchgeführten Dokumentenerstellungsprozesses gerade nicht statt.

Zudem ist hier auch nach dem Sinn und Zweck des RDG zu fragen. Dieser ist in § 1 Abs. 1 S. 2 RDG geregelt, wonach „die Rechtsuchenden, […] [der] Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen […]“ geschützt werden sollen.
Wie § 2 Abs. 1 RDG konkret auszulegen sei, ist bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Hierauf bleibt nun zu hoffen… Wie bereits hervorgehoben, wurde Smartlaw inhaltlich gemeinsam mit erstklassigen Rechts- und Fachanwälten entwickelt, so dass die rechtliche Qualität gesichert ist und der Rechtssuchende „vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen“ eindeutig geschützt wird.

Fazit: Die Smartlaw Software erbringt keine Rechtsdienstleistung i.S.d. RDG. Mit Spannung erwarte ich die angestrebte höchstrichterliche Grundsatzentscheidung. Auch der Gesetzgeber kann nun gefragt sein, im Legal Tech-Bereich für Rechtssicherheit zu sorgen und entsprechende, klarstellende Regelungen zu treffen.“

Kommentar von Dr. Ralf-Michael Schmidt, Gründer von Smartlaw

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