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BGH: Bei Störung des beA dürfen Rechtsanwält:innen auf Fax zugreifen

Nach einem Urteil des BGH (Urt. v. 25.05.2023, Az. V ZR 134/22) dürfen Rechtsanwält:innen bei nachweisbaren Störungen des beA, des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches, auf die Übermittlung per Fax zurückgreifen.

Ein Rechtsanwalt wollte einen Schriftsatz mit einer Revisionsbegründung über das beA an den Bundesgerichtshof (BGH) versenden. Leider fiel in diesem Moment aber das beA nachweislich aus. Deswegen reichte der Anwalt seinen Schriftsatz per Post und Fax im Wege der sogenannten Ersatzeinreichung nach § 130d Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ein.

Der BGH ließ dies gelten und äußerte sich im oben genannten Urteil dazu wie folgt: „§ 130d Satz 2 ZPO stellt auf die vorübergehende technische Unmöglichkeit im Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung des elektronisch einzureichenden Dokuments ab. Der Prozessbevollmächtigte, der aus technischen Gründen gehindert ist, einen fristwahrenden Schriftsatz elektronisch einzureichen, ist, nachdem er die zulässige Ersatzeinreichung veranlasst hat, nicht mehr gehalten, sich vor Fristablauf weiter um eine elektronische Übermittlung zu bemühen.“

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