Fachartikel

Non-Fungible Token (NFT) – digitale Werke & Urheberschaft

Ein immer größer werdender Hype rund um NFTs verbreitet sich in den letzten Monaten weltweit. Bereits im März 2021 wurde bei Christie´s für 69 Millionen Dollar ein Beeple-NFT (digitales Kunstwerk) verkauft. Auch die Rechtsbranche hat sich hierbei mit neuen rechtlichen Fragestellungen zu beschäftigen. Insbesondere im Urheberrecht eröffnet sich mit den NFTs eine spannende Option für einen digitalen Nachweis der Originalität des Werkes. Im folgenden Artikel sollen die Chancen und Schwierigkeiten der NFTs für das digitale Urheberrecht aufgezeigt werden.

Was sind NFTs?

Die Abkürzung NFT steht für Non-Fungible Token. Hierbei handelt es sich um eine Art Echtheitszertifikat für digitale Dateien, welches auf der Blockchain gespeichert ist. Diese Zertifizierung ermöglicht es, ein digitales & vor allem nachweisbares Original entstehen zu lassen, welches wie bewegliche Kunstwerke gehandelt werden kann. Dieses Zertifikat über das Eigentum einer Datei ist dabei unveränderbar und kann nicht kopiert werden. Das dahinterstehende Werk (Bilder, Musik etc.) lässt sich unabhängig vom NFT allerdings weiterhin kopieren. Der entscheidende Vorteil des Erwerbs eines NFTs liegt also darin, dass der Käufer weiß, dass es sich bei seiner Kopie um die Originalversion handelt. Ferner haben Künstler die Möglichkeit, über die Blockchain Tantiemen festzulegen und hierdurch bei einem Weiterverkauf einen Anteil am Verkaufserlös zu erhalten.

Sind NFTs urheberrechtlich geschützt?

Zu unterscheiden ist hier der urheberrechtliche Schutz des zugrundeliegenden digitalen Werkes und des NFTs selbst. Das mit dem NFT dauerhaft verbundene Werk (Bilder, Musik) kann urheberrechtlich geschützt sein. Ist dies der Fall, können die entsprechenden Nutzungsrechte an potenzielle Käufer abgetreten werden – das Urheberrecht an sich ist aber grundsätzlich nicht verkäuflich.

Ein NFT selbst unterfällt als Dateneinheit allerdings nicht dem Urheberrecht, sondern regelt nur die Eigentumsrechte an dem zugrundeliegenden Werk. Beim Verkauf eines NFTs wird erst einmal nur das „Zertifikat“ verkauft. Entscheidend ist dann, ob beim Verkauf auch entsprechende Lizenzen an dem zugrundeliegenden urheberrechtlichen Werk mit veräußert worden sind. Ist dies nicht der Fall, hat der Käufer keine Rechte an dem zugrundeliegenden Werk erworben.

Urheberrechtliche Problemstellungen im Zusammenhang mit NFTs

  • Problematisch bei NFTs ist nämlich, dass neben dem Künstler prinzipiell jeder einen NFT erstellen kann, ohne die Inhaberschaft von Lizenzrechten nachweisen zu müssen. Insoweit stellt sich die Frage, wie sich Künstler hiergegen absichern können. Nachdem ein NFT selbst kein urheberrechtliches Werk darstellt, kann auch nicht von einer urheberrechtlichen Vervielfältigungshandlung i.S.v. § 16 Abs.1 UrhG ausgegangen werden. Diskutiert wird aber die Annahme eines unbenannten Verwertungsrechts der öffentlichen Wiedergabe, wenn von einem urheberrechtlich geschützten Werk ein NFT erstellt wird. Nur, wenn davon ausgegangen wird, dass die Erstellung eines NFTs urheberrechtliche Relevanz im Sinne einer unbenannten Nutzungsart aufweist, könnten die Inhaber entsprechende Urheberrechtsverletzungen geltend machen.
  • Wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass die Erschaffung eines NFT eine urheberrechtliche Nutzungsart des digitalen Werks darstellt, ist weiter fraglich, wer dieses Nutzungsrecht innehat. Diese Frage ist vertraglich zwischen dem Urheber und dem Erwerber zu regeln. Das Urheberrecht als solches kann nicht übertragen werden, es können aber einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte in verschiedenen Formen übertragen werden. Wurde beispielsweise das ausschließliche Nutzungsrecht bereits abgetreten und auch auf alle noch unbekannten Nutzungsarten erstreckt, wäre auch das Nutzungsrecht am NFT mitübertragen worden. Es ist zu erwarten, dass die NFT-Industrie hier bald mit Standard-Klauseln arbeitet, sodass für jeden Käufer klar ist, was er eigentlich erwirbt.
  • Bei Annahme eines unbenannten Verwertungsrechts wäre weiter eine dingliche Verknüpfung von digitalem Echtheitssiegel und dem zugrundeliegenden Werk in einer Transaktion möglich und könnte so das Auseinanderfallen der Rechte am NFT selbst und dem zugrundeliegenden Werk verhindert werden. Diese Verknüpfung könnte auf legale Kopien erstreckt werden.

Chancen & Ausblick

Ein solches digitales Echtheitssiegel würde gerade bei elektronischen Transaktionen, bei welchen nicht erkennbar ist, ob es sich um eine legale oder illegale Kopie handelt, einen erheblichen Mehrwert bieten. NFTs werden uns daher in nächster Zeit mit zahlreichen Rechtsfragen beschäftigen. Besonderes Augenmerk sollte daraufgelegt werden, dass die Verträge durch geeignete, spezielle für NFTs entworfene Klauseln ergänzt werden, um ein Auseinanderfallen der Rechte am NFT und dem zugrundeliegenden Werk zu vermeiden und „mehreren Originalen“ einen Riegel vorzuschieben. NFTs sind also trotz vieler bislang noch offener Fragen ein nicht zu vernachlässigendes Tool für die Gewährleistung der Verkehrsfähigkeit von urheberrechtlichen Werken im Internet. Darüber hinaus sind die zukünftigen Entwicklungen und Regelungen für den Markt mit Kryptowährungen – und Vermögenswerten zu beobachten.

Autorin: Alexandra Lederer LL.M. (Miami), Rechtsanwältin der Kanzlei LedererLegal, berät deutschlandweit auf den Gebieten des Marken-, Urheber-, Wettbewerbs- und Internetrechts mit einer Spezialisierung auf Rechtsproblemen von Gründern und Gründerinnen. Sie unterstützt Start-Ups bei allen auf dem Gründungsweg auftretenden Rechtsfragen und bietet außergerichtliche und gerichtliche Vertretung rund um den Themenbereich „Geistiges Eigentum“ an.

- WERBUNG -