Seit dem 1. Januar 2022 müssen Anwält:innen nun elek­tro­nisch per beA kom­mu­ni­zieren

beA Fax Gericht

01.01.22 – Seit dem 1.1.22 müssen Anwält:innen gemäß § 130d Zivilprozessordnung ihre Schriftsätze und Dokumente elektronisch bei den Gerichten einreichen. Wird ein Dokument anders eingereicht, ist es unheilbar unwirksam. Nach Fristablauf bleibt nur die Wiedereinsetzung. „Deren Begründung dürfte allerdings schwierig werden“ erklärt Dr. Alexander Siegmund, Mitglied im beA-Anwenderbeirat der BRAK und Partner der Münchener Kanzlei ASR in einem Artikel der LTO. „Schließlich wird man sich nur in wenigen Fällen darauf stützen können, dass das Gericht vor Fristablauf nicht mehr die Möglichkeit eingeräumt hat, das Dokument elektronisch nachzureichen.“

Sollte die Technik aber einmal versagen, können Anwält:innen notfalls Dokumente auch in Papierform oder als Telefax bei Gericht einreichen. Dazu muss aber unverzüglich glaubhaft gemacht werden, dass eine technische Unmöglichkeit vorlag, die vorübergehender Natur war.

Tausende Anwält:innen verstoßen aber aktuelle wohl noch gegen das anwaltliche Berufsrecht, da sie ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach noch nicht eingerichtet haben. Hier ist dringend schnelle Abhilfe zu leisten, auch wenn das beA technisch und bedienerfreundlich nicht gerade auf dem höchsten Level agiert.

Foto: © Pixabay

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