Pressemitteilung von Wolters Kluwer Deutschland zum Smartlaw Urteil des LG Köln

Urteil Smartlaw

Urteil des LG Köln: Stellungnahme von Wolters Kluwer Deutschland zur Einordnung von smartlaw als „unzulässig im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG)“

Köln, 10. Oktober 2019. In seinem Urteil vom 8. Oktober 2019 hat das Landgericht Köln entschieden, dass unser Angebot smartlaw eine unerlaubte Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Sinne des §3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) sei. Vorbehaltlich der noch ausstehenden schriftlichen Urteilsbegründung nehmen wir hierzu wie folgt Stellung:

smartlaw ist ein intelligentes und digital nutzbares Angebot, das sich an Privatpersonen und kleinere/mittlere Unternehmen richtet und eine Vielzahl standardisierter Fälle zur Vertrags- und Dokumentenerstellung abdeckt. Damit ist smartlaw eine digitale Weiterentwicklung der bereits seit Jahrzehnten in Printform angebotenen Formular- und Mustersammlungen, mit welcher der Anwender software-gestützt selbst Verträge erstellen kann. Solche oder ähnliche Lösungen verschiedener Anbieter sind bereits länger im Markt etabliert.

Auch im Bereich Steuern werden formularbasierte Lösungen, mit denen Steuerpflichtige selbst unter Eingabe der maßgeblichen Informationen ihre Steuererklärung erstellen können, bereits seit vielen Jahren angeboten. Hierbei ist unumstritten, dass der Anbieter der Software keine unerlaubte Hilfestellung in Steuersachen erbringt.

Kristina Schleß, Head of Legal & Compliance bei Wolters Kluwer Deutschland: „Nach unserer Auffassung erfüllt smartlaw nicht den Tatbestand der Rechtsdienstleistung im Sinne des §3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Insbesondere ist keine rechtliche Prüfung eines Einzelfalls erforderlich. Abgedeckt wird eine Vielzahl standardisierter Sachverhalte. Dafür, dass auch ein Computer oder eine Software die „Tätigkeit“ im Sinne des RDG erbringen könnte, findet sich in Gesetz und Entwurfsbegründung kein Beleg. Diese Entscheidung des Gesetzgebers durch eine großzügige Auslegung zu korrigieren, greift unzulässig in die Kompetenz des Gesetzgebers ein, der sich bekanntlich ohnehin aktuell rechtspolitisch mit dem Thema befasst.“

Martina Bruder, CEO von Wolters Kluwer Deutschland: „Es ist keinesfalls unsere Zielsetzung, mit smartlaw die individuelle Rechtsberatung durch einen Anwalt zu ersetzen. smartlaw richtet sich nach Themenauswahl und Preisgestaltung an eine Zielgruppe, die typischerweise aus Kosten- oder Zeitgründen keine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen nach RDG tätigen Rechtsdienstleister in Anspruch nehmen würde, sondern ihre Verträge selbst erstellen möchte.“

Die Wolters Kluwer Deutschland GmbH wird gegen das Urteil des Landgerichtes Köln Berufung einlegen und ggf. höchstinstanzlich entscheiden lassen. smartlaw steht stellvertretend für eine wachsende Anzahl sogenannter „LegalTech“-Lösungen für private Anwender und Unternehmen. Es ist entsprechend eine grundsätzliche Klärung für diesen Markt notwendig, ob und welche digitalen Angebote als unerlaubte Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Sinne des §3 RDG zu sehen sind. Wolters Kluwer Deutschland begrüßt eine solche grundsätzliche Klärung ausdrücklich.

Pressemitteilung von Wolters Kluwer Deutschland vom 10.10.19

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