OLG Köln erklärt smartlaw für zulässig im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG)

Smartlaw OLG Köln Urteil

19.06.20 – In der Frage, ob das Angebot smartlaw eine unerlaubte Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Sinne des §2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) darstellt, hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Az. 6 U 263/19) heute sein Urteil im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Oktober 2019 (Az. 33 O 35/19) verkündet.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 19.06.2020 hat entschieden, dass ein elektronischer Generator von Rechtsdokumenten nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt und damit ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Köln abgeändert. Hier der Link zur Pressemitteilung der Justiz.

Wolters Kluwer Deutschland begrüßt die Entscheidung. smartlaw ist ein intelligentes und digital nutzbares Angebot, das sich insbesondere an Privatpersonen und kleinere/mittlere Unternehmen richtet und eine Vielzahl standardisierter Fälle zur Vertrags- und Dokumentenerstellung abdeckt. Damit ist smartlaw eine digitale und zeitgemäße Weiterentwicklung der bereits seit Jahrzehnten in Printform angebotenen Formular- und Mustersammlungen, mit welcher der Anwender software-gestützt selbst Verträge erstellen kann.

Kristina Schleß, Head of Legal & Compliance bei Wolters Kluwer Deutschland: „Das OLG Köln hat mit seinem Urteil bestätigt, dass Computerprogramme die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 RDG nicht erfüllen. Nutzer eines Vertragsgenerators wie smartlaw machen Angaben in eigener Sache, auch eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls findet nicht statt. Der gesetzliche Tatbestand erfordert eine Tätigkeit im Sinne einer menschlichen Aktivität – softwaregestützte schematische Subsumptionsvorgänge sind keine Rechtsdienstleistung.“

Christian Lindemann, Geschäftsführer und Leiter des Geschäftsbereichs Recht bei Wolters Kluwer Deutschland: „Unser Angebot smartlaw richtet sich nach Themenauswahl und Preisgestaltung an eine Zielgruppe, die typischerweise aus Kosten- oder Zeitgründen keine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen nach RDG tätigen Rechtsdienstleister in Anspruch nehmen würde, sondern ihre Verträge selbst erstellen möchte. Keinesfalls kann und soll smartlaw die individuelle Rechtsberatung durch einen Anwalt ersetzen.“

Foto: © smartlaw Webseite

zurück zum Legal Tech Nachrichten Überblick

- WERBUNG -