Fristenkontrolle muss auch in elektronischen Handakten vorgenommen werden
19.08.20 – Rechtsanwälte/innen, die im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, wie z.B. der Einlegung einer Berufung, mit einer Sache befasst werden, haben dies zum Anlass zu nehmen, die Fristvermerke in der Handakte zu überprüfen. Dies gilt auch, wenn die Handakte elektronisch geführt wird, entschied der BGH (BGH VI ZB 63/19, 23.06.2020).
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