Der C.H. Beck Verlag darf sich an dem Kanzleisoftware-Anbieter RA-MICRO beteiligen

CH Beck RA Micro

12.01.21 – Wie das Bundeskartellamt heute mitteilte, darf der bekannte juristische Verlage C.H. Beck sich an dem Kanzleisoftware-Anbieter RA-MICRO in Form einer nicht-kontrollierenden Minderheitsbeteiligung beteiligen. Der fusionskontrollrechtlichen Freigabe durch das Bundeskartellamt ging eine längere Vorprüfung voraus.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte dazu: „Die Unternehmen haben auf ihren jeweiligen Märkten eine sehr starke Marktposition. Gleichzeitig überschneiden sich die Kundengruppen im Bereich der Rechtsanwaltskanzleien. Wir haben uns insbesondere eingehend damit befasst, welche Auswirkungen eine engere Verzahnung des digitalen Zugangs zu juristischen Fachinformationen mit den Funktionen einer Kanzleimanagementsoftware haben könnte. Wettbewerblich stellte sich die Frage, ob der Zusammenschluss künftig zu einer Behinderung von Wettbewerbern führen könnte, etwa indem der Beck-Verlag RA-MICRO privilegierten Zugang zu digitalen Inhalten einräumt und hierdurch andere von neuartigen Funktionen ausschließt. Für eine dahingehende Behinderungsstrategie haben sich aber keine greifbaren Anhaltspunkte ergeben. Für die Freigabe des Vorhabens hat auch eine Rolle gespielt, dass der Beck-Verlag lediglich eine einfache Minderheitsbeteiligung erwirbt.“

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