Deutscher Anwaltverein legt Leitplanken für KI im Kanzleialltag fest
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat Anfang Juli eine Initiativ-Stellungnahme vorgelegt, die den Einsatz Künstlicher Intelligenz in Kanzleien ausdrücklich erlaubt – allerdings unter strenger Beachtung von Berufsrecht, Datenschutz, Urheber- und Geschäftsgeheimnisschutz. Herausgegeben wurde das Papier von den DAV-Ausschüssen „Berufsrecht und Informationsrecht“ unter Mitwirkung des Forums für Wirtschaftskanzleien im DAV, federführend war der Arbeitskreis „KI und Anwaltschaft“.
Inhalte der Stellungnahme
Im Zentrum der Stellungnahme steht die Botschaft: Anwältinnen und Anwälte dürfen KI nutzen, müssen deren Ergebnisse aber grundsätzlich eigenständig prüfen. Nur wenn der Mandant ausdrücklich vereinbart, dass ein KI-Ergebnis ungeprüft Grundlage der weiteren Arbeit sein darf, ist die unmittelbare Übernahme zulässig – ansonsten verletzt blindes Vertrauen in maschinelle Antworten das Gebot gewissenhafter Berufsausübung.
Mandatsgeheimnisse
Besonders sensibel ist der Umgang mit Mandatsgeheimnissen. Der DAV stellt klar, dass externe KI- oder Cloud-Anbieter ohne vorherige Mandanteneinwilligung eingeschaltet werden dürfen, sofern dies „erforderlich“ ist und die Dienstleister vertraglich – in Textform und unter Hinweis auf strafrechtliche Folgen – zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden (§ 43e BRAO, § 203 StGB). Die bloße Möglichkeit eines Zugriffs durch Mitarbeitende eines Providers gilt bereits als Offenbarung, weshalb die vertragliche Absicherung keine Kür, sondern Pflicht ist.
Eine generelle Pflicht zur Anonymisierung oder Pseudonymisierung besteht nach Ansicht des DAV nicht, wenn mit ordnungsgemäß verpflichteten Dienstleistern gearbeitet wird. Bei frei verfügbaren, öffentlichen Tools dagegen muss jede Eingabe geheimhaltungsbedürftiger Informationen zuvor vollständig anonymisiert oder pseudonymisiert werden, weil dort kein berufsrechtskonformer Dienstleister eingebunden ist.
Datenschutzrecht
Datenschutzrechtlich sieht der DAV die DSGVO als tragfähiges Fundament: Vor dem KI-Einsatz sind Datenflüsse zu definieren, Verantwortlichkeiten zu klären und gegebenenfalls Folgenabschätzungen durchzuführen. Als Rechtsgrundlagen kommen insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO sowie bei sensiblen Daten Art. 9 Abs. 2 lit. b oder f in Betracht. Auftragsverarbeitungsverträge mit KI-Anbietern sind Standard, Dokumentation und Transparenzpflichten müssen laufend überprüft werden, ebenso wie Drittstaatentransfers nach Art. 44 ff. DSGVO. Anonymisierung oder Pseudonymisierung bleibt ein praktikabler Risikopuffer, aber kein Allheilmittel.
EU-KI-Verordnung
Mit Blick auf die EU-KI-Verordnung betont die Stellungnahme den risikobasierten Ansatz: Die in Kanzleien typischerweise verwendeten Systeme – etwa für Texterstellung, Dokumentenanalyse oder Chatbots – fallen selten in die Hochrisiko-Kategorie des Art. 6. Verpflichtend sind vor allem KI-Kompetenzförderung in der Kanzlei (Art. 4) und Transparenzpflichten (Art. 50), zum Beispiel wenn Mandanten über Chatbots interagieren oder KI-generierte Inhalte verbreitet werden. Ab dem 2. August 2026 greifen Kennzeichnungspflichten für bestimmte veröffentlichte KI-Inhalte.
Urheberrecht
Auch das Urheberrecht ist kein Showstopper, aber ein Minenfeld: Wer urheberrechtlich geschützte Fachliteratur per KI auswertet oder hochlädt, braucht Lizenzen oder muss sich auf gesetzliche Erlaubnisse stützen. Unklar bleibt bislang, ob das bloße Hochladen als „vorübergehende Vervielfältigung“ durch § 44a UrhG gedeckt ist; sicherer ist es daher, Nutzungen klar zu lizenzieren und insbesondere Trainingszwecke der Anbieter zu unterbinden. § 44b UrhG (Text und Data Mining) greift nicht, wenn Rechteinhaber die Nutzung ausgeschlossen haben.
GeschGehG
Das GeschGehG spielt nach DAV-Lesart nur eine Nebenrolle, weil Berufsrecht und Strafrecht den Geheimnisschutz bereits umfassend regeln. Gleichwohl können zivil- und strafrechtliche Risiken entstehen, wenn vertrauliche Mandatsinformationen unbefugt weitergegeben werden; Maßstab bleibt aber § 43e BRAO.
Fazit
Insgesamt liefert das Papier praxisnahe Antworten auf die brennendsten Fragen: Darf ich ChatGPT & Co. nutzen? Muss ich anonymisieren? Wie sichere ich mich vertraglich ab? Welche Pflichten bringt der AI Act konkret mit sich? Kanzleien erhalten damit eine Roadmap, um Effizienzgewinne durch KI rechtssicher zu realisieren.
Adressiert ist die Stellungnahme an Kanzleileitungen und Compliance-Verantwortliche, die Policies entwickeln, an Datenschutz- und IT-Beauftragte, die Prozesse und Verträge gestalten, ebenso wie an Einzelanwältinnen und -anwälte, die täglich mit KI-Tools arbeiten. Auch Legal-Tech-Teams, die eigene Systeme bauen oder externe Modelle integrieren, finden klare Orientierung.
Im Fazit unterstreicht der DAV: KI bietet enorme Chancen für Recherche, Dokumentenarbeit, Texterstellung und Organisation – die Herausforderungen sind handhabbar, wenn Verschwiegenheit, datenschutzrechtliche Prinzipien, vertragliche Absicherungen und urheberrechtliche Schranken sauber beachtet werden. Damit verlagert sich der Fokus weg von der Frage „ob“ hin zu „wie“ – sprich: organisatorische Kompetenz, sorgfältige Auswahl der Tools und transparente Kommunikation mit Mandanten werden zum Kern professionellen KI-Einsatzes.






