Das rechtsstaatliche Versprechen – Legal Tech als Hebel für Demokratie?
Die digitale Transformation von Rechtsdienstleistungen und der Justiz birgt das Potenzial, den Zugang zum Recht zu demokratisieren. Wer die Justizdigitalisierung steuert und kontrolliert, kann maßgeblichen Einfluss auf die Effizienz der dritten Gewalt nehmen.
How it started: Justizgewährleistung und rechtsstaatliche Selbstermächtigung.
Die ZPO soll Bürgerinnen und Bürgern einen einfachen und günstigen Zugang zum Recht sichern – unabhängig vom Einkommen. Aus diesem Grund sollen Klagen vor dem Amtsgericht auch ohne Anwalt möglich sein (§ 79 Abs. 1 ZPO). Naturalparteien – so die Idee – werden bei der sachgerechten Prozessführung in eigener Sache durch die Fürsorgepflicht der Gerichte und die Rechtsantragstellen (§ 129a ZPO) mit ihrer Beratungsfunktion unterstützt.
…How it’s going: Fehlende Teilhabe an den Versprechen der materiellen Rechtsordnung.
Von dem beschriebenen Ideal ist Deutschland weit entfernt. Weder die Verfahrensordnungen noch das materielle Recht sind so gestaltet, dass eine Selbstvertretung mit tragbarem Risiko möglich ist. So überrascht es nicht, dass 88 Prozent der Klagen vor den Amtsgerichten mit Unterstützung von Anwälten geführt werden. Wer sich keine Anwältin oder keinen Anwalt leisten kann, hat das Nachsehen. Studien zeigen, dass auch das Instrument der Prozesskostenhilfe als Werkzeug versagt. So landet nur ein Bruchteil der Auseinandersetzungen tatsächlich vor den Gerichten. Echte Teilhabe an dem, was die materielle Rechtsordnung an Schutzmechanismen, Interessenausgleich und Ansprüchen für den Einzelnen bereit hält, sieht anders aus. Was ist ein Recht wert, das nur auf dem Papier eingeräumt wird? Die Geltungsordnung des materiellen Rechts erodiert, wenn bspw. Unternehmen davon profitieren, sich nicht rechtstreu zu verhalten, weil es sich für ihre Anspruchsgegner in den meisten Fällen schlicht nicht lohnt, sie mit (berechtigten) Forderungen in Anspruch zu nehmen. So geht Vertrauen in rechtsstaatliche Demokratie verloren. Oder anders gefragt:
Wie kann ein Rechtsstaat für sich werben, wenn niemand mitbekommt, wie gut er ist?
Es skaliert – digitale Informationsverarbeitung revolutioniert den Rechtsmarkt. Auch die Justiz?
Neue Kommunikationswege, Interaktions(platt)formen und digitale Datenverarbeitung ermöglichen die Vervielfältigung von Beratungsleistungen in der Rechtsanwendung. Zahlreiche Onlinedienste machen es vor: Rechtsdienstleistungen können heute kostengünstiger zugänglich gemacht werden als je zuvor. Und die Bürger nutzen sie. Wie groß der Bedarf ist, zeigt sich u.a. bei der Inanspruchnahme privater Konfliktlösungstools bspw. bei PayPal und Amazon und bei Massenklageverfahren vor Gericht.
Trotz der vorhandenen digitalen Möglichkeiten nimmt die Überlastung der Justiz weiter zu. Zwar sinken die absoluten Eingangszahlen in der Zivilgerichtsbarkeit, allerdings werden die eingehenden Verfahren (auch aufgrund der digitalen und automatisierten Arbeitsweise des Rechtsmarkts) nachweislich datenintensiver, umfangreicher und in der Sache anspruchsvoller.
Chronischer Personalmangel und veraltete Arbeitsstrukturen treffen auf steigende Datenmengen und Komplexität.
Die vorhandene IT-Infrastruktur und Softwareausstattung der Justizarbeitsplätze sind dem nicht gewachsen. Wertvolle Ressourcen werden außerdem durch veraltete Arbeitsabläufe in Anspruch genommen. Wo der Abgleich von Terminen zum Teil noch durch das Nebeneinanderlegen von Papierkalendern erfolgt und weder intelligente Suchfunktionen noch modernes Wissensmanagement für das Bearbeiten 1000-seitiger PDF-Akten bereit gestellt werden, darf man sich nicht wundern, wenn es länger dauert. Das gilt auch für das Prozessdesign des Zivilverfahrens, das aus dem Zeitalter der industriellen Revolution stammt und sich insgesamt an Kommunikationsmodellen einer analogen Welt orientiert.
Wann wird das Untermaßverbot verfassungsgemäßer Justizgewährleistung verletzt?
Es ist kein Naturgesetz, dass die Justiz hinterherhinkt – auch sie kann (und muss) über den Einsatz digitaler Kommunikation Bürgerinnen bei ihrer Navigation durchs Recht unterstützen und ihre Fürsorge- und Beratungsfunktion im Verfahren mit digitalen Assistenzfunktionen vervielfältigen (oder überhaupt erstmals umfassend wahrnehmen). Diese Botschaft ist bei vielen Akteuren angekommen:
Die Vision: EDV und KI – Justizportal, digitale Rechtsantragstelle und Onlineverfahren
Die bundesweiten Projekte zur Justizcloud, der „Digitalen Rechtsantragstelle“ und dem „Zivilgerichtlichen Onlineverfahren“ zeigen, dass Justizservices für Bürgerinnen nicht nur nutzerzentriert, sondern auch qualitativ evidenzbasiert entwickelt werden können. Mit Kennzahlen zu messen, ob ein Onlineangebot oder ein digitales Werkzeug auch wirklich etwas taugt – das ist in der Justiz ziemlich neu.
Weitere Justizprojekte der Länder adressieren den Handlungsbedarf bei der Bereitstellung moderner Technologie für Gerichte. Es geht um automatisierte Datenübernahme, intelligente Aktenanalyse und die Einbindung großer Sprachmodelle. Daneben haben die Präsidentinnen und Präsidenten oberster Gerichte, eine Expertenkommission des BMJV und auch zivilgesellschaftliche Akteure, wie die Berliner Gruppe, wichtige Arbeitspapiere mit Vorschlägen für eine Reform des Zivilprozesses vorgelegt. Die jüngst veröffentlichten Digital- und KI-Strategiepapiere des eJustice-Rats skizzieren außerdem Arbeitsschritte, mithilfe derer die technologische Infrastruktur der Justiz auf einen zeitgemäßen (und zukunftsgerichteten) Standard gebracht werden soll. So weit, so notwendig.
Die Gretchenfrage: „Gewaltenteilung, ick hör dir trapsen“
Wenn die Auswahl und Bereitstellung moderner Technologie darüber entscheiden, ob und wie gut Gerichte weiterhin funktionieren, und wenn die Qualität der Arbeit von Richterinnen und Richtern maßgeblich (auch) davon abhängt, dass technisches Equipment verfügbar ist: Wer darf über die Ausstattung mit Softwaretools dann bestimmen?
Aus der richterlichen Unabhängigkeit folgt ein Anspruch auf state-of-the-Art Tech-Ausstattung.
Dieser Standard sollte durch objektive Kriterien messbar gemacht werden, die von einer unabhängigen Stelle außerhalb der Justizverwaltung dynamisch festgelegt werden. Dadurch kann der Gefahr des Untermaßverbots entgegengewirkt werden. Gleichzeitig unterstützen solche Kriterien die Validierung der Mittelanforderungen sowohl innerhalb der Justizverwaltung als auch gegenüber der Finanzverwaltung.
Autorin: Sina Dörr ist Richterin am Oberlandesgericht und Publizistin. Sie ist spezialisiert auf Digitalisierung im Kontext mit Justiz und Legal Tech, hat IT-Projekte auf Landes- und Bundesebene begleitet, berät verschiedene Gremien und ist u.a. als Sachverständige für den Deutschen Bundestag tätig.






