Fachartikel

§ 128a ZPO: Nur wo ein Wille ist, ist auch ein Weg. Zeit für verbindliche Standards

Mit der Video-Verhandlung steht der Anwaltschaft ein mächtiges Werkzeug zur Verfügung, effizienter und ökologischer zu arbeiten. Doch die Praxis bleibt fragmentiert. Ohne verbindliche, bundesweit einheitliche Regeln bleibt die Teilnahme per Video eine Frage des Zufalls – mit erheblichen Konsequenzen für Planbarkeit, Kostenkalkulation und Verfahrenseffizienz.

Es bietet sich an, den Status quo zunächst zu beschreiben (hierzu unter I.), um anschließend Maßnahmen zur Verbesserung zu evaluieren (hierzu unter II.).

I. Status quo der Regulierung und Umsetzung in der Praxis

Der Gesetzgeber hat mit dem „Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten“ zum 19. Juli 2024 die rechtlichen Weichen spürbar zugunsten digitaler Formate gestellt und § 128a ZPO sowie – für die Arbeitsgerichtsbarkeit – § 50a ArbGG neu gefasst.

Es wurde jedoch darauf verzichtet, den Gerichten verbindliche Vorgaben zu machen, unter welchen Bedingungen eine Video-Verhandlung zuzulassen ist:

„Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden.“

Für die anwaltliche Vertretung ist Vorhersehbarkeit kein Luxus, sondern Grundlage ökonomischer Ausrichtung. Ob eine Kanzlei einen Verfahrenskomplex ressourcenschonend „aus der Distanz“ bewältigen kann, hängt zu häufig von heterogenen Handhabungen ab: Manche Spruchkörper ordnen Video-Verhandlungen proaktiv an, andere lehnen trotz identischer Fallkonstellation ab; mitunter entscheidet – überspitzt gesagt – die Laune der Richterinnen und Richter, deren Technik-Affinität oder sogar – z.B. am Amtsgericht München – die Gegenseite.

Das Ergebnis: Reisekosten, Abwesenheitszeiten und Umweltbelastung.

Schon ab 2020 haben Berufsverbände und Praxisbeiträge diese Uneinheitlichkeit problematisiert und einheitliche Standards eingefordert (vgl. Windau, Anwaltsblatt-Online, 17.09.2020; Borowski/Werner, Anwaltsblatt-Online, 25.01.2023).

Es bleibt jedoch bei einer – menschlich erklärlichen – Zurückhaltung mancher Richterinnen und Richter. Wer sich mit der Technik nicht wohlfühlt, vermeidet sie. Die Folge sind ablehnende Verfügungen, die nicht selten weniger materiell-prozessuale Gründe als vielmehr fehlende Routine oder Ausstattung reflektieren. Das ist nur bedingt ein Vorwurf an die Personen, sondern Ausdruck eines Ausstattungs- und Schulungsdefizits, das seit Jahren adressiert wird: Beiträge aus Anwaltschaft und Kammern betonen, dass Verfügbarkeit, einfache Bedienbarkeit und Schulungen Voraussetzungen dafür sind, dass Videoformate selbstverständlich werden.

Besonders plastisch zeigt sich die Schieflage dort, wo die technischen Rahmenbedingungen hybride Verhandlungen nicht möglich machen. Etwa aus dem Amtsgericht München wird regelmäßig mitgeteilt, dass in einzelnen Häusern mangels hybrider Saaltechnik nur „alle präsent“ oder „alle online“ verhandeln können – was de facto die Zustimmung der Gegenseite zur Videoteilnahme erzwingt. Die Gegenseite darf entsprechend nach ihrem Gusto die Prozessvertreter auf eine lange Reise schicken bzw. die Beauftragung eines Terminsvertreters erzwingen, der regelmäßig nicht so gut mit dem Prozessstoff vertraut ist, wie die Hauptbevollmächtigten.

Dass dies auch im Sinne der Waffengleichheit völlig inakzeptabel ist, dürfte klar sein. Es ist auch vollständig unverständlich, dass nunmehr über 5 Jahre nach „Corona“ – spätestens da wurde die Notwendigkeit klar und die Praxistauglichkeit belegt – die Ausstattung einiger Gerichte solche Verfügungen erzwingt.

II. Die Schlüssel zur Verbesserung: Vereinheitlichung und „Soll-Vorschriften“

Verbesserungen müssen an zwei Punkten ansetzen: Technik und Mensch.

Der Gesetzgeber hat bereits Ansatzpunkte geschaffen. Das 2024er Gesetz enthält u. a. Ermächtigungen, technische, organisatorische und datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen per Rechtsverordnung zu konkretisieren. Damit liegt eine Hebelwirkung vor, die – richtig genutzt – die bestehende Zersplitterung in eine einheitliche Verwaltungspraxis überführen kann. Die Länder haben im Bundesratsverfahren genau diese Standardsetzung adressiert; der Vermittlungsausschuss hat die Linie bestätigt. Der Deutsche Anwaltverein hat wiederholt für klare, flächendeckende Standards plädiert (u. a. einheitliche, niedrigschwellige Videoplattformen, Einladungslinks in der Ladung, einfache Saal-Hardware). Die BRAK und der Deutsche Richterbund waren bisher allerdings noch kritisch gegenüber „Soll-Vorschriften“.

Ökonomisch ist die Lage eindeutig. Wo Gerichte Video-Verhandlungen zuverlässig zulassen, sinken Transaktionskosten: weniger Reisezeit, bessere Terminsdichte, reduzierte Risiken einer Säumnis. In einer Vielzahl von Verfahrenstypen, gerade da wo eine Zeugenvernehmung nicht notwendig wird und üblicherweise keine Privatpersonen vor Ort sind, lässt sich so die prozessuale Abwicklung glätten. Umgekehrt führt ein wechselhafter Umgang mit § 128a ZPO zu risikobehafteter Ressourcenplanung und damit zu höheren Kostenangeboten gegenüber Mandanten – schlicht weil Puffer für Präsenztermine vorzuhalten sind.

Ohne konsistente Praxisstandards wird die Video-Verhandlung ihr Effizienzpotential nicht voll entfalten. Was ist also zu tun?

1. Eine (bundes-)einheitliche Videoplattform, standardisierte Einladungs- und Einwahlprozesse (Link in der Ladung), Mindestanforderungen an Saal-Hardware sowie Fallback-Prozeduren bei Störungen festzulegen. Die Entwürfe und Drucksachen sehen diese Ermächtigungen bereits vor.

2. Jeder Sitzungssaal muss hybridfähig sein. Das verhindert die „Alles-oder-Nichts“-Zwangslage und ermöglicht, dass einzelne Beteiligte – auch kurzfristig – per Video teilnehmen können, ohne den Rest in die Ferne zu zwingen.

3. Liegt kein gewichtiger Grund gegen eine Videoverhandlung vor, ist diese zuzulassen. Ablehnungen von Videoanträgen sollten – über die gesetzlichen Vorgaben hinaus – anhand eines bundeseinheitlichen Kriterienkatalogs begründet werden (Eignung des Streitgegenstands, Terminsphase, Belastungssituation des Gerichts, technische Verfügbarkeit). Das senkt Varianz zwischen Spruchkörpern und erleichtert Rechtsmittelführung, wo vorgesehen.

Fazit

Das Recht ist inzwischen moderner als seine Umsetzung. Was fehlt, ist die konsequente Vereinheitlichung der Praxis. Solange Gerichte – teils sogar einzelne Kammern desselben Gerichts – Videoanträge unterschiedlich behandeln, bleiben Verfahren unnötig teuer, langsam und schwer planbar. Eine klar geregelte, hybride Standardinfrastruktur, ein bundeseinheitlicher Ablehnungskatalog und belastbare Technik-Standards würden binnen kurzer Zeit mehr bewirken als jede weitere Gesetzesnovelle. Die Videoverhandlung darf kein Gnadenakt sein, sondern ein vorhersehbares, verlässliches Instrument einer effizienten, bürgernahen Justiz.

Autor: Dr. Oliver Islam ist Partner der Kanzlei Frontwing Litigation aus Hamburg und auf Zivilprozesse spezialisiert. Er ist zudem Vorstandsmitglied des Deutscher Anwaltverein e.V., Abgeordneter der Satzungsversammlung und Dozent.

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